
Abweichungen von den für alle Kapitalgesellschaften geltenden gesetzlichen bzw. für einzelne Branchen durch Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Gliederungen sind zulässig, insbes. auch Zusammenfassung von Positionen wegen Geringfügigkeit (Grundsatz der Wesentlichkeit).
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Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit (Materiality) brauchen Anlagevermögensgegenstände bis zu 100 DM nicht in das Inventar aufgenommen zu werden (31 III EStG). Weitere Vereinfachungen sind durch die Anwendung der Festbewertung (§ 240 III HGB; Festwert) und der Gruppenbewertung (§ 240 IV HGB) möglich.
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